Art. 2 § 34 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1987

GENEHMIGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN IM AUSLAND

§ 34.

(1) In den nicht dem § 32 unterliegenden Fällen ist vor der Überlassung von Daten in das Ausland zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung eine Genehmigung der Datenschutzkommission einzuholen.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn

  1. 1. die Datenverarbeitung, aus der in das Ausland übermittelt werden soll, rechtswidrig ist oder
  2. 2. der Dienstleister im Ausland dem Antragsteller die Einhaltung der im § 19 aufgezählten Pflichten nicht schriftlich zugesagt hat oder
  3. 3. Bedenken bestehen, daß schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen durch den Datenverkehr im Ausland gefährdet sind oder
  4. 4. öffentliche Interessen einschließlich völkerrechtlicher Verpflichtungen entgegenstehen.

(3) Die Datenschutzkommission hat eine Ausfertigung jedes Bescheides, mit dem eine Überlassung von Daten in das Ausland genehmigt wurde, dem Datenverarbeitungsregister zuzumitteln; die Bescheidausfertigung ist zum Registrierungsakt zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12011744

alte Dokumentnummer

N11986185780

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