Art. 2 § 33 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

VERARBEITUNG IN ÖSTERREICH FÜR DAS AUSLAND

§ 33.

Die Verarbeitung von Daten in Österreich für ausländische Rechtsträger ist dem Datenverarbeitungsregister zu melden (§ 47 Abs. 4 und 5). Sie unterliegt einer Genehmigung der Datenschutzkommission, soweit dies in völkerrechtlichen Vereinbarungen vorgesehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12009204

alte Dokumentnummer

N11978161380

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