Art. 2 § 31 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1987

RECHTE DES BETRIEBSRATES

§ 31.

Die dem Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz zustehenden Befugnisse werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Das Datengeheimnis (§ 20) ist auch von den Mitgliedern des Betriebsrates zu wahren.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12011741

alte Dokumentnummer

N11986185750

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