§ 2.
(1) Der Bundesminister für Finanzen darf von der Ermächtigung gemäß ÖIAG-Anleihegesetz, BGBl. Nr. 295/1975, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 83/1979, 298/1981, 602/1981, 633/1982, 589/1983, 204/1986 und 298/1987, Haftungen zu übernehmen, nur Gebrauch machen, soweit eine Umschuldung von Anleihen, Darlehen oder Krediten vorgenommen wird, die mit Bundeshaftung aufgenommen wurden, oder soweit Umschuldung für Zinsenzahlungen aus solchen Anleihen, Darlehen oder Krediten im Gesamtausmaß von höchstens 7 500 Millionen Schilling vorgenommen werden. Umschuldungsmaßnahmen sind über Veranlassung des Bundesministers für Finanzen von der ÖIAG durchzuführen. Die anläßlich der Umschuldung anfallenden Rechtsgeschäftsgebühren und sonstigen Kosten hat der Bund der ÖIAG zu ersetzen.
(2) Der Bund ist verpflichtet, der ÖIAG die Ausgaben für Zinsen und Tilgungen von Anleihen, Darlehen und Krediten, welche die ÖIAG mit Bundeshaftung aufgenommen hat, so rechtzeitig zu ersetzen, daß die ÖIAG ihre diesbezüglichen Verpflichtungen termingerecht erfüllen kann; dies gilt auch für Anleihen, Darlehen und Kredite, welche die ÖIAG im Wege der Umschuldung mit Haftung des Bundes gemäß Abs. 1 aufgenommen hat. Keine Verpflichtung des Bundes besteht für Tilgungen von Anleihen, Darlehen und Krediten, für die der ÖIAG vom Bund schon gemäß Artikel I § 1 Abs. 3, BGBl. Nr. 298/1987, lediglich die Zahlungen für Zinsen zu ersetzen sind.
(3) Pläne für Kapitalmarkttransaktionen der ÖIAG sowie diese Maßnahmen selbst, sofern sie gemäß Abs. 1 mit Haftung des Bundes durchgeführt werden, bedürfen der Genehmigung des Bundes.
(4) Die Verbindlichkeiten der ÖIAG, für die der Bundesminister für Finanzen zu Refundierungen verpflichtet ist, und die entsprechenden Refundierungsbeträge sind im Jahresabschluß der ÖIAG als Verbindlichkeiten und Vermögensgegenstände gesondert auszuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2026
Gesetzesnummer
10004708
Dokumentnummer
NOR12053031
alte Dokumentnummer
N3199332518J
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