§ 2.
(1) Der Bundesminister für Finanzen darf von der Ermächtigung gemäß ÖIAG-Anleihegesetz, BGBl. Nr. 295/1975, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 83/1979, 298/1981, 602/1981, 633/1982, 589/1983, 204/1986 und 298/1987, Haftungen zu übernehmen, nur Gebrauch machen, soweit eine Umschuldung von Anleihen, Darlehen oder Krediten vorgenommen wird, die vor dem 31. Dezember 1990 aufgenommen wurden, und soweit das jeweils bestehende Gesamthaftungsausmaß und das Haftungsausmaß für das Kapital nicht erhöht werden. Wirtschaftlich sinnvolle Umschuldungsmaßnahmen sind über Veranlassung des Bundesministers für Finanzen von der ÖIAG durchzuführen.
(2) Der Bund ist verpflichtet, der ÖIAG die Ausgaben für Zinsen und Tilgungen von Anleihen, Darlehen und Krediten, welche die ÖIAG bis einschließlich 31. Dezember 1990 aufgenommen und für welche der Bund die Haftung übernommen hat, so rechtzeitig zu ersetzen, daß die ÖIAG ihre diesbezüglichen Verpflichtungen termingerecht erfüllen kann; dies gilt auch für Anleihen, Darlehen und Kredite, welche die ÖIAG in Zukunft mit Haftung des Bundes gemäß Abs. 1 aufnimmt. Keine Verpflichtung des Bundes besteht für Tilgungen von Anleihen, Darlehen und Krediten, für die der ÖIAG vom Bund schon gemäß Artikel I § 1 Abs. 3 BGBl. Nr. 298/1987 lediglich die Zahlungen für Zinsen vom Bund zu ersetzen sind.
(3) Die Verbindlichkeiten der ÖIAG, für die der Bundesminister für Finanzen zu Refundierungen verpflichtet ist, und die entsprechenden Refundierungsbeträge sind im Jahresabschluß der ÖIAG als Verbindlichkeiten und Vermögensgegenstände gesondert auszuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2026
Gesetzesnummer
10004708
Dokumentnummer
NOR12051285
alte Dokumentnummer
N3199116208J
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