Art. 2 § 27 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

PFLICHT ZUR LÖSCHUNG

§ 27.

Daten sind zu löschen, wenn

  1. 1. ihre Erfassung oder Speicherung rechtswidrig ist, oder
  2. 2. auf Antrag des Betroffenen, wenn ihre Erfassung oder Speicherung für die Erfüllung der Zwecke der Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist und dem nicht überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers, eines Dritten oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12009199

alte Dokumentnummer

N11978161330

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