PFLICHT ZUR LÖSCHUNG
§ 27.
Daten sind zu löschen, wenn
- 1. ihre Erfassung oder Speicherung rechtswidrig ist, oder
- 2. auf Antrag des Betroffenen, wenn ihre Erfassung oder Speicherung für die Erfüllung der Zwecke der Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist und dem nicht überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers, eines Dritten oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Gesetzesnummer
10000633
Dokumentnummer
NOR12009199
alte Dokumentnummer
N11978161330
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
