Art. 2 § 27 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1987

PFLICHT ZUR LÖSCHUNG

§ 27.

(1) Daten sind zu löschen, wenn

  1. 1. ihre Erfassung oder Speicherung rechtswidrig ist, oder
  2. 2. auf Antrag des Betroffenen, wenn ihre Erfassung oder Speicherung für die Erfüllung der Zwecke der Datenverarbeitung nicht mehr erforderlich ist und dem nicht überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers, eines Dritten oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

(2) Wenn aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die physische Löschung von Daten auf ausschließlich automationsunterstützt lesbaren Datenträgern nur zu bestimmten Zeitpunkten vorgenommen werden kann, so sind diese Daten bis dahin logisch und sodann physisch zu löschen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12011740

alte Dokumentnummer

N11986185740

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