Siehe auch § 58 Abs. 4
VERARBEITUNG FÜR EIGENE ZWECKE
§ 22.
(1) Werden Daten von Personen verarbeitet, die mit dem Auftraggeber dieser Verarbeitung in einem Vertragsverhältnis stehen oder gestanden sind, so sind die Betroffenen bei der Aufnahme der Verarbeitung der Daten aus solchen Rechtsverhältnissen für eigene Zwecke darüber ausdrücklich deutlich lesbar zu informieren; dasselbe gilt für Vereine hinsichtlich der Daten ihrer Mitglieder.
(2) Diese Information hat außerdem folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Name und Adresse des Auftraggebers, und
- 2. die Art der Daten, und
- 3. den Zweck der Verarbeitung, und
- 4. daß Übermittlungen nur zulässig sind bei gesetzlichen Verpflichtungen, für den Geld- und Zahlungsverkehr sowie – nach besonderer Zustimmung des Betroffenen – im Einzelfall an genau bezeichnete Empfänger.
(3) Übermittlungen aus Verarbeitungen gemäß Abs. 1 sind nur zulässig:
- 1. bei gesetzlichen Pflichten, oder
- 2. zur Abwicklung des Geld- und Zahlungsverkehrs, oder
- 3. bei besonderer Zustimmung des Betroffenen im Einzelfall und an einen dem Betroffenen genau bezeichneten Empfänger.
(4) Der Bundeskanzler kann nach Anhörung des Datenschutzrates durch Verordnung bestimmte Arten von Verarbeitungsbereichen, die unter Abs. 1 fallen, einer Registrierungspflicht nach § 23 unterwerfen, wenn die Wahrung der im § 1 dieses Bundesgesetzes genannten Rechte es erforderlich erscheinen läßt. Solche Verarbeitungen unterliegen dann nicht der Informationspflicht des Abs. 1.
(5) Auftraggeber können für Verarbeitungen, die unter Abs. 1 fallen, die Registrierung nach § 23 beantragen. Mit der Registrierung entfällt die Informationspflicht nach Abs. 1.
Siehe auch § 58 Abs. 4
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Gesetzesnummer
10000633
Dokumentnummer
NOR12009194
alte Dokumentnummer
N11978161280
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