MELDUNG VON AUFTRAGGEBERN
§ 22.
(1) Jeder Auftraggeber einer Datenverarbeitung im Sinne des § 17 Abs. 1 hat bei der erstmaligen Aufnahme einer Datenverarbeitung dem Datenverarbeitungsregister seinen Namen (sonstige Bezeichnung), die Anschrift und den berechtigten Zweck zur Eintragung zu melden und die zur Glaubhaftmachung dieser Angaben notwendigen Unterlagen vorzulegen. Änderungen dieser Umstände sind unverzüglich zu melden.
(2) Falls der Auftraggeber Standardverarbeitungen (§ 23 Abs. 4) durchführt, hat er darüber hinaus anzugeben, welche Standardverarbeitungen er vornimmt.
(3) Der Auftraggeber hat die ihm bei der Eintragung zugeteilte Registernummer (§ 23 b Abs. 2) bei der Übermittlung von Daten und bei Mitteilungen an den Betroffenen zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Gesetzesnummer
10000633
Dokumentnummer
NOR12011733
alte Dokumentnummer
N11986185670
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