Art. 2 § 20 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1987

DATENGEHEIMNIS

§ 20.

(1) Daten aus Datenverarbeitungen, die ausschließlich auf Grund einer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, dürfen unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten nur auf Grund einer ausdrücklichen Anordnung des Auftrag- oder Arbeitgebers oder dessen Vertreters übermittelt werden (Datengeheimnis).

(2) Auftraggeber und Dienstleister haben sich von ihren Mitarbeitern vertraglich ausdrücklich zusichern zu lassen, daß sie Daten aus Datenverarbeitungen nur auf Grund der Anordnungen gemäß Abs. 1 übermitteln werden und daß sie das Datengeheimnis auch nach Beendigung des Mitarbeiterverhältnisses zum Auftraggeber oder Dienstleister einhalten werden.

(3) Den Arbeitgeber trifft die Verantwortung für die Vollständigkeit und die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Übermittlungsanordnungen sowie darüber hinaus auch dafür, daß die Mitarbeiter über die für sie geltenden Übermittlungsanordnungen ausreichend informiert sind.

(4) Aus der Verweigerung der Ausführung eines Auftrages, der gegen § 18 verstoßen würde, darf dem Mitarbeiter kein Nachteil erwachsen.

(5) In einem behördlichen Verfahren kann sich niemand seiner Zeugenpflicht unter Berufung auf das Datengeheimnis entschlagen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12011731

alte Dokumentnummer

N11986185650

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