DATENGEHEIMNIS
§ 20.
(1) Automationsunterstützt verarbeitete Daten, die ausschließlich auf Grund einer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, dürfen unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten nur auf Grund einer ausdrücklichen Anordnung des Auftrag- oder Arbeitgebers oder deren Beauftragten übermittelt werden (Datengeheimnis).
(2) Personen, denen berufsmäßig Daten anvertraut sind oder zugänglich gemacht werden, sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zur Einhaltung des Datengeheimnisses ausdrücklich zu verpflichten. Die Pflicht zur Wahrung des Datengeheimnisses besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.
(3) Weiterreichende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.
(4) Aus der Verweigerung der Ausführung eines Auftrages, der gegen das Datengeheimnis verstoßen würde, darf dem Arbeitnehmer kein Nachteil erwachsen.
(5) In einem behördlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz kann sich niemand seiner Zeugenpflichten unter Berufung auf das Datengeheimnis entschlagen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Gesetzesnummer
10000633
Dokumentnummer
NOR12009192
alte Dokumentnummer
N11978161260
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