ZULÄSSIGKEIT DER ÜBERMITTLUNG
§ 18.
(1) Die Übermittlung von Daten durch nicht den Bestimmungen der §§ 4 und 5 unterliegende Rechtsträger ist unter Beachtung der im § 17 genannten Bedingungen nur zulässig, soweit:
- 1. der Betroffene der Übermittlung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, wobei ein schriftlicher Widerruf dieser Zustimmung möglich ist, oder
- 2. die Übermittlung von Daten zum berechtigten Zweck des Rechtsträgers gehört, oder
- 3. die Übermittlung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines Dritten notwendig ist, oder
- 4. durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß der Betroffene für den Empfänger der Daten nicht mehr bestimmbar ist.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung, soweit gesetzliche Verpflichtungen zur Übermittlung bestehen.
(3) Bestehende Verschwiegenheitspflichten werden durch die Zulässigkeit der Übermittlung gemäß Abs. 1 nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Gesetzesnummer
10000633
Dokumentnummer
NOR12009190
alte Dokumentnummer
N11978161240
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