ZULÄSSIGKEIT DER ÜBERMITTLUNG
§ 18.
(1) Die Übermittlung von gemäß § 17 Abs. 1 ermittelten und verarbeiteten Daten ist nur zulässig, soweit:
- 1. der Betroffene der Übermittlung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, wobei ein schriftlicher Widerruf dieser Zustimmung möglich ist, oder
- 2. die Übermittlung von Daten zum berechtigten Zweck des Rechtsträgers gehört, oder
- 3. die Übermittlung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines Dritten notwendig ist.
(2) Die Übermittlung von gemäß § 17 Abs. 2 verarbeiteten Daten ist nur mit Zustimmung des Betroffenen zulässig.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn gesetzliche Verpflichtungen zur Übermittlung bestehen.
(4) Bestehende Verschwiegenheitspflichten werden durch die Zulässigkeit von Übermittlungen gemäß Abs. 1 oder 2 nicht berührt.
(5) Nicht registrierte Übermittlungen sind so zu protokollieren, daß dem Betroffenen Auskunft gemäß § 25 gegeben werden kann. Übermittlungen gemäß § 23 Abs. 4 bedürfen keiner Protokollierung.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Gesetzesnummer
10000633
Dokumentnummer
NOR12011729
alte Dokumentnummer
N11986185630
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
