Art. 2 § 17 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1987

3. Abschnitt

PRIVATER BEREICH ZULÄSSIGKEIT DER ERMITTLUNG UND VERARBEITUNG

§ 17.

(1) Daten dürfen von einem nicht den §§ 4 oder 5 unterliegenden Rechtsträger nur ermittelt und verarbeitet werden, soweit Inhalt und Zweck der Datenverarbeitung in seinem berechtigten Zweck gedeckt sind und hiebei schutzwürdige Interessen des Betroffenen, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, nicht verletzt werden.

(2) Für ausschließlich private Zwecke dürfen Daten dann verarbeitet werden, wenn sie dem Auftraggeber vom Betroffenen selbst mitgeteilt wurden oder dem Auftraggeber als Privatperson sonst rechtmäßigerweise, insbesondere in Übereinstimmung mit den §§ 7 und 18, zugekommen sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10000633

Dokumentnummer

NOR12011728

alte Dokumentnummer

N11986185620

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