3. Abschnitt
PRIVATER BEREICH ZULÄSSIGKEIT DER ERMITTLUNG UND VERARBEITUNG
§ 17.
(1) Daten dürfen von einem nicht den §§ 4 oder 5 unterliegenden Rechtsträger nur ermittelt und verarbeitet werden, soweit Inhalt und Zweck der Datenverarbeitung in seinem berechtigten Zweck gedeckt sind und hiebei schutzwürdige Interessen des Betroffenen, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, nicht verletzt werden.
(2) Für ausschließlich private Zwecke dürfen Daten dann verarbeitet werden, wenn sie dem Auftraggeber vom Betroffenen selbst mitgeteilt wurden oder dem Auftraggeber als Privatperson sonst rechtmäßigerweise, insbesondere in Übereinstimmung mit den §§ 7 und 18, zugekommen sind.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Gesetzesnummer
10000633
Dokumentnummer
NOR12011728
alte Dokumentnummer
N11986185620
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