3. Abschnitt
PRIVATER BEREICH ZULÄSSIGKEIT DER ERMITTLUNG UND VERARBEITUNG
§ 17.
Daten dürfen zum Zwecke des automationsunterstützten Datenverkehrs durch einen nicht den Bestimmungen der §§ 4 und 5 unterliegenden Rechtsträger nur ermittelt und verarbeitet werden, soweit sich dies in Art und Umfang auf den berechtigten Zweck des Rechtsträgers beschränkt und hiebei schutzwürdige Interessen des Betroffenen, insbesondere im Hinblick auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, beachtet werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Gesetzesnummer
10000633
Dokumentnummer
NOR12009189
alte Dokumentnummer
N11978161230
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