vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 2 § 16 Schülerbeihilfengesetz 1983

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Besondere Verfahrensvorschriften

§ 16

(1) Die Beihilfen gemäß §§ 9 und 11 sind jeweils für ein Schuljahr, an in Semester gegliederten Sonderformen für ein Halbjahr, zu gewähren. Bei den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst gilt ein Jahr der Ausbildung als Schuljahr.

(2) Die Anwendung des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ist auch ohne Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen auf von den nach § 13 zuständigen Behörden zu führende Verwaltungsverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes zulässig.

(3) Unrichtigkeiten in Bescheiden, die durch die unrichtige oder unvollständige Übermittlung von Daten gemäß § 15 Abs. 6 bewirkt wurden, kann die Schülerbeihilfenbehörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)

(5) Wird der Bezug einer Beihilfe erschlichen, so ist der Bescheid, mit dem sie zuerkannt wird, nichtig.

(6) über Anträge in Schülerbeihilfenangelegenheiten ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten, zu entscheiden.

(7) Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden in Schülerbeihilfenangelegenheiten ab Beschwerdevorlage binnen drei Monaten zu entscheiden.

(8) Die Schülerbeihilfenbehörde hat sich beim schriftlichen Verkehr mit den Schülern bzw. Studierenden nach Möglichkeit moderner Kommunikationstechnologien, insbesondere der automationsunterstützten Datenübertragung zu bedienen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)