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Artikel 278 AEUV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2009

Artikel 278

Artikel 278
(ex-Artikel 242 EGV)

Klagen bei dem Gerichtshof der Europäischen Union haben keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen.