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Artikel 242 AEUV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2009

Artikel 242

Artikel 242
(ex-Artikel 209 EGV)

Der Rat, der mit einfacher Mehrheit beschließt, regelt nach Anhörung der Kommission die rechtliche Stellung der in den Verträgen vorgesehenen Ausschüsse.