Artikel 23
Insolvenzrechtliche Vorschriften
§ 1
Hinsichtlich der zur Konkursmasse gehörigen eingetragenen Schiffe und Schiffsbauwerke sowie der für den Gemeinschuldner eingetragenen Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken oder an eingetragenen Rechten kann nach der Konkurseröffnung eine Vormerkung auf Grund einer einstweiligen Verfügung (§ 10 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken) zugunsten einzelner Konkursgläubiger nicht eingetragen werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Gesetzesnummer
10011241
Dokumentnummer
NOR12144927
alte Dokumentnummer
N9194041562L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)