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Art. 23 § 1 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

Artikel 23

Insolvenzrechtliche Vorschriften

§ 1

Hinsichtlich der zur Konkursmasse gehörigen eingetragenen Schiffe und Schiffsbauwerke sowie der für den Gemeinschuldner eingetragenen Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken oder an eingetragenen Rechten kann nach der Konkurseröffnung eine Vormerkung auf Grund einer einstweiligen Verfügung (§ 10 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken) zugunsten einzelner Konkursgläubiger nicht eingetragen werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10011241

Dokumentnummer

NOR12144927

alte Dokumentnummer

N9194041562L

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