vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 22 § 32 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 32

Rechte, die durch Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung im Schiffsregister gesichert sind, sind bei der Meistbotsverteilung wie aufschiebend bedingte Rechte, Rechte, gegen die ein Widerspruch eingetragen ist, wie auflösend bedingte Rechte zu behandeln.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10011241

Dokumentnummer

NOR12144916

alte Dokumentnummer

N9194041551L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)