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Art. 22 § 30 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 30

Gelangen im Fall einer Gesamtschiffshypothek nicht alle mitverhafteten Schiffe zur Versteigerung, so ist der Berechnung des den nachfolgenden Berechtigten gebührenden Ersatzes (§ 222 Abs. 4 der Exekutionsordnung) der Wert der Schiffe zugrunde zu legen. Dieser ist auf Kosten der nachstehenden Berechtigten, die die Eintragung einer Schiffshypothek für die Ersatzforderung begehrt haben, durch gerichtliche Schätzung zu ermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10011241

Dokumentnummer

NOR12144914

alte Dokumentnummer

N9194041549L

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