§ 18
Das Exekutionsgericht hat die Schätzung des in Verwahrung genommenen Schiffs und seines Zubehörs nach den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§ 140 bis 144 der Exekutionsordnung anzuordnen. Die Schätzung soll mit tunlichster Beschleunigung vorgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Gesetzesnummer
10011241
Dokumentnummer
NOR12144902
alte Dokumentnummer
N9194041537L
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