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Art. 22 § 17 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 17

(1) In dem die Zwangsversteigerung bewilligenden Beschluß ist die Bewachung und Verwahrung des Schiffs und die nach der Vorschrift des § 253 der Exekutionsordnung vorzunehmende Beschreibung der Zubehörstücke anzuordnen. Die Vollziehung dieser Anordnung wirkt als Beschlagnahme im Sinne des § 102 Nr. 2 des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, und des § 57 Abs. 3 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken.

(2) Der Verwahrer wird vom Exekutionsgericht bestellt. Die Vorschriften der §§ 259, 260 der Exekutionsordnung über den Verwahrer gelten entsprechend.

(3) Der die Exekution bewilligende Beschluß ist dem Verpflichteten und, wenn das Schiff von einem Schiffer geführt wird, auch diesem beim Vollzug der Bewachung und Verwahrung des Schiffs zuzustellen. Von dem Vollzug sind der betreibende Gläubiger und der Verpflichtete zu verständigen, wenn sie nicht dabei anwesend oder vertreten waren.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10011241

Dokumentnummer

NOR12144901

alte Dokumentnummer

N9194041536L

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