§ 15
(1) Wird gegen den Schiffer auf Grund eines vollstreckbaren Titels, der auch gegenüber dem Schiffseigentümer wirksam ist, die Zwangsversteigerung bewilligt, so wirkt die Bewilligung zugleich gegen den Schiffseigentümer. Diesem kommt im Verfahren die gleiche Rechtsstellung zu wie einem Verpflichteten.
(2) Der Schiffer gilt im Fall des Abs. 1 als Verpflichteter nur so lange, als er das Schiff führt. Ein neuer Schiffer gilt als Verpflichteter, wenn er sich bei dem Gericht meldet und seine Angaben auf Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft macht.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Gesetzesnummer
10011241
Dokumentnummer
NOR12144899
alte Dokumentnummer
N9194041534L
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