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Art. 22 § 15 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 15

(1) Wird gegen den Schiffer auf Grund eines vollstreckbaren Titels, der auch gegenüber dem Schiffseigentümer wirksam ist, die Zwangsversteigerung bewilligt, so wirkt die Bewilligung zugleich gegen den Schiffseigentümer. Diesem kommt im Verfahren die gleiche Rechtsstellung zu wie einem Verpflichteten.

(2) Der Schiffer gilt im Fall des Abs. 1 als Verpflichteter nur so lange, als er das Schiff führt. Ein neuer Schiffer gilt als Verpflichteter, wenn er sich bei dem Gericht meldet und seine Angaben auf Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft macht.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10011241

Dokumentnummer

NOR12144899

alte Dokumentnummer

N9194041534L

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