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Art. 1 § 9a AngG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2023

Ablaufhemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen bei Dienstverhinderung

§ 9a.

Der Ablauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die der Angestellte zu Beginn einer Dienstverhinderung nach § 8 Abs. 3 wegen Krankheit oder Unfall eines nahen Angehörigen bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende dieser Dienstverhinderung gehemmt.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2023

Gesetzesnummer

10008069

Dokumentnummer

NOR40255839

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