Ablaufhemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen bei Dienstverhinderung
§ 9a.
Der Ablauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die der Angestellte zu Beginn einer Dienstverhinderung nach § 8 Abs. 3 wegen Krankheit oder Unfall eines nahen Angehörigen bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende dieser Dienstverhinderung gehemmt.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2023
Gesetzesnummer
10008069
Dokumentnummer
NOR40255839
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)