Konkurseröffnung über das Vermögen eines Mitglieds
§ 9.
Wird über das Vermögen eines Mitglieds das Konkursverfahren eröffnet, so scheidet dieses mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens aus der Vereinigung aus. Der Gründungsvertrag oder ein einstimmiger Beschluß der Mitglieder kann etwas anderes vorsehen.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021
Gesetzesnummer
10007733
Dokumentnummer
NOR40119993
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