vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 1 § 8a OzonG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2003

§ 8a.

Bei Überschreitung der Informationsschwelle oder der Alarmschwelle gemäß Anlage 1 in Gebieten nahe der Staatsgrenze hat der Landeshauptmann der zuständigen Behörde des Nachbarstaates nach Möglichkeit umgehend die entsprechenden Informationen zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010692

Dokumentnummer

NOR40041777

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)