§ 7
§. 7.
Die Bestimmungen der §§. 68 bis 72, 81, 82, 312, 313 des allgemeinen Strafgesetzes vom 27. Mai 1852, R. G. Bl. Nr. 117 finden Anwendung, wenn die darin bezeichneten Handlungen gegen die im Artikel 10 des im Artikel I dieses Gesetzes angeführten Vertrages genannten und zum Einschreiten befugten Personen in Ausübung der in diesem Artikel 10 vorgesehenen Amtshandlung begangen werden.
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