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Art. 1 § 6 Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1975

§ 6

§. 6.

(1) Eines Vergehns macht sich schuldig, wer die Vorzeigung der die Nationalität des Fahrzeuges nachweisenden amtlichen Documente zum Behufe der im Artikel 10 des im Artikel I dieses Gesetzes angeführten Vertrages vorgesehenen Aufnahme der Protokolle verweigert.

(2) Das Vergehen ist mit Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen oder mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen zu bestrafen.

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