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Art. 1 § 7 BSpV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2009

2. Abschnitt

Schutz von fremden Gebäuden Anhaltswerte für die maximale Schwinggeschwindigkeit zum Schutz von Gebäuden

§ 7.

Zum Schutz von fremden nicht zur Benützung überlassenen Gebäuden vor Beschädigungen durch Sprengerschütterungen müssen die in der Anlage festgelegten Anhaltswerte für die maximale Schwinggeschwindigkeit eingehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2023

Gesetzesnummer

20006223

Dokumentnummer

NOR40104439

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