Abtun der Schüsse
§ 6.
Bei jeder Sprengung über Tage müssen alle geladenen Schüsse möglichst unmittelbar nach dem Laden und Besetzen in einem Zündgang (gemeinsames Zünden zusammen gehörender Sprengladungen) abgetan werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2023
Gesetzesnummer
20006223
Dokumentnummer
NOR40104438
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