2. Abschnitt
Schutz von fremden Gebäuden Anhaltswerte für die maximale Schwinggeschwindigkeit zum Schutz von Gebäuden
§ 7.
Zum Schutz von fremden nicht zur Benützung überlassenen Gebäuden vor Beschädigungen durch Sprengerschütterungen müssen die in der Anlage festgelegten Anhaltswerte für die maximale Schwinggeschwindigkeit eingehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2023
Gesetzesnummer
20006223
Dokumentnummer
NOR40104439
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