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Art. 1 § 6 Statistikvereinbarung (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.10.1985

Koordinierungsbesprechungen

§ 6.

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mindestens einmal jährlich in einer Koordinierungsbesprechung die mit dieser Vereinbarung zusammenhängenden aktuellen technischen, finanziellen und organisatorischen Fragen zu behandeln. Diese Besprechungen finden abwechselnd beim Österreichischen Statistischen Zentralamt oder bei einem der Ämter der Landesregierungen statt. Den Vorsitz führt abwechselnd der Präsident des Österreichischen Statistischen Zentralamtes oder ein Vertreter des betreffenden Landes.

(2) Die Zuständigkeit der Statistischen Zentralkommission und der Fachbeiräte (§ 6 des Bundesstatistikgesetzes 1965) wird durch diese Besprechungen nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

10000807

Dokumentnummer

NOR12011101

alte Dokumentnummer

N1198513580R

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