Artikel II
Geltungsdauer, Kündigung
§ 7.
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen. Das Bundeskanzleramt wird davon die übrigen Vertragsparteien unverzüglich in Kenntnis setzen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
10000807
Dokumentnummer
NOR12011102
alte Dokumentnummer
N1198513581R
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