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Art. 1 § 6 StadtEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 6.

(1) Städtebauliche Mißstände, die nur durch Assanierungsmaßnahmen beseitigt werden können, liegen in einem Gemeindegebiet oder einem Teil desselben vor, wenn das Gebiet nach seiner vorhandenen Bebauung oder nach seiner sonstigen Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden Menschen nicht entspricht.

(2) Für die Beurteilung, ob in einem Gebiet städtebauliche Mißstände vorliegen, sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. 1. die mangelhafte Ausstattung zumindest der Hälfte der Wohnungen der in diesem Gebietsteil vorhandenen Wohnhäuser (§ 3 Z 10);
  2. 2. die Belichtung und Belüftung der Wohnungen, die Beschaffenheit der Gebäude, die Zugänglichkeit der Grundstücke sowie das Maß der baulichen Nutzung;
  3. 3. die Auswirkungen einer vorhandenen Mischung von Wohnstätten und Betriebs- und Arbeitsstätten auf die Bewohner;
  4. 4. die Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen, insbesondere durch Geräusche, Erschütterungen, Rauch, Staub, Abgase, Gerüche, Wasser.

(3) Die Gemeinde kann zur Vorbereitung des Antrages auf Erklärung eines Gemeindegebietes oder eines Teiles desselben zum Assanierungsgebiet physische oder juristische Personen, die nach ihren geschäftlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hiefür geeignet sind, beauftragen (Assanierungsbeauftragter).

(4) Zur Feststellung der Assanierungsbedürftigkeit eines Gebietes oder einer Baulichkeit außerhalb desselben sind die Eigentümer, Mieter und sonstigen zur Nutzung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles Berechtigten sowie ihre Beauftragten verpflichtet, den ordnungsgemäß ausgewiesenen Organen der Gemeinde oder des Assanierungsbeauftragten auf deren Verlangen Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Assanierungsbedürftigkeit erforderlich ist.

(5) Die in Erfüllung der Auskunftspflicht (Abs. 4) gemachten Angaben dürfen nur im Zusammenhang mit der Assanierung verwendet werden.

(6) Wer

  1. 1. der Auskunftspflicht (Abs. 4) durch Verweigerung der Auskunft nicht nachkommt oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht,
  2. 2. die Geheimhaltungspflicht (Abs. 5) verletzt, begeht, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 € oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei Vorliegen erschwerender Umstände sind beide Strafen nebeneinander zu verhängen. Die Verwaltungsübertretung ist nicht zu verfolgen, wenn die Zuwiderhandlung von Bediensteten einer Gemeinde begangen wurde. Hegt eine Bezirksverwaltungsbehörde den Verdacht, daß ein solches Organ eine Verwaltungsübertretung gemäß den vorstehenden Bestimmungen begangen hat, so hat sie die Anzeige an die Aufsichtsbehörde zu erstatten.

Schlagworte

Betriebsstätte

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011468

Dokumentnummer

NOR40023579

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