ABSCHNITT II
Assanierung
§ 5.
(1) Die Verordnung, mit der ein Gemeindegebiet oder ein Teil eines Gemeindegebietes zum Assanierungsgebiet erklärt wird (§ 1 Abs. 1), darf nur auf Antrag der Gemeinde oder von mehr als der Hälfte der Eigentümer des in Frage kommenden Gebietes, denen zusammen mehr als die Hälfte der Fläche der für ein Assanierungsvorhaben erforderlichen innerhalb des Assanierungsgebietes (§ 1 Abs. 1) gelegenen Grundstücke gehört, erlassen werden, wenn für diese Gebietsteile dem Assanierungszweck entsprechende Bebauungsvorschriften bestehen. In der Verordnung sind die zum Assanierungsgebiet gehörigen Grundstücke unter Angabe der Grundstücksnummer anzuführen. Eine Ausfertigung dieser Verordnung hat die Gemeinde der zuständigen Vermessungsbehörde zu übermitteln.
(2) Dem Antrag der Gemeinde (Abs. 1) sind die Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung des Assanierungsgebietes erforderlich sind, insbesondere haben diese Unterlagen die städtebaulichen Mißstände im einzelnen anzuführen, die nur durch Assanierungsmaßnahmen beseitigt werden können. Die Gemeinde hat erstmals nach Ablauf von sechs Jahren nach Erlassung der Verordnung (Abs. 1) und sodann jeweils nach Ablauf weiterer drei Jahre der Landesregierung zu berichten, welche Assanierungsmaßnahmen innerhalb des Assanierungsgebietes getroffen worden sind. Die Landesregierung hat die Verordnung (Abs. 1) nach Ablauf von fünfzehn Jahren aufzuheben, sofern im Assanierungsgebiet keine Assanierungsmaßnahmen getroffen worden sind. Sind die Voraussetzungen zur Erklärung eines Gemeindegebietes oder eines Teiles desselben zum Assanierungsgebiet zum Teil weggefallen, so ist eine Aufhebung der Verordnung aus diesem Grund unzulässig. Gleichzeitig mit dem zweiten Bericht sind Vorschläge für die finanzielle Bedeckung für von der Gemeinde beabsichtigte Assanierungsmaßnahmen vorzulegen. Die Landesregierung hat auf Antrag der Gemeinde oder der Eigentümer die Verordnung (Abs. 1) für jene Teilgebiete aufzuheben, in denen die Assanierungsmaßnahmen durch Vollendung der Bauführung des Assanierungsvorhabens abgeschlossen sind.
(3) Im Antrag der Eigentümer (Abs. 1) ist glaubhaft zu machen, daß die Voraussetzungen für die Erklärung eines Gebietes zum Assanierungsgebiet vorliegen. Weiters ist eine Beschreibung des Vorhabens einschließlich der voraussichtlichen Finanzierung beizubringen.
(4) Vor Erlassung der Verordnung auf Antrag der Eigentümer hat die Landesregierung von der Gemeinde, in deren Bereich die in Frage kommenden Grundstücke gelegen sind, eine Stellungnahme einzuholen.
Die Gemeinde kann begründete Einwendungen gegen die Erklärung eines Gebietes zum Assanierungsgebiet erheben. Ein begründeter Einwand ist jedenfalls gegeben, wenn
- a) die Gemeinde unter Hinweis auf andere beantragte oder im Gang befindliche Assanierungsvorhaben nicht in der Lage ist, die im Zuge der Assanierung erforderlichen öffentlichen Einrichtungen sowie die notwendigen Versorgungsanlagen herzustellen; hiebei hat die Gemeinde den näheren Zeitpunkt anzugeben, in dem sie voraussichtlich in der Lage sein wird, diese Kosten zu tragen;
- b) der Gemeinde im Hinblick auf andere bereits im Gang befindliche vorbereitende Untersuchungen die Finanzierung der auf Grund des neuen Antrages notwendigen Untersuchungen nicht zumutbar ist;
- c) durch das beantragte Assanierungsvorhaben das bestehende Verhältnis zwischen der Anzahl der Wohnungen und der Anzahl der Geschäftsräumlichkeiten in den im Bereich der Gemeinde liegenden Assanierungsgebieten im wesentlichen Umfange nicht mehr gegeben wäre.
- Im Falle des Zutreffens dieser Einwendungen ist die Erlassung einer Verordnung unzulässig.
(5) Die Landesregierung hat ferner vor Erlassung der Verordnung, sofern die Gemeinde keine Einwendungen erhoben hat oder die von der Gemeinde vorgebrachten Einwendungen keine Berücksichtigung gefunden haben, anzuordnen, daß die Gemeinde zur Vorbereitung der Feststellung der Assanierungsbedürftigkeit eines Gebietes vorbereitende Untersuchungen im Sinne des Abs. 2 durchführt. Die Landesregierung hat für die vorbereitenden Untersuchungen der Gemeinde eine angemessene Frist von mindestens sechs und von höchstens zwölf Monaten zu gewähren. Die Landesregierung darf die Verordnung erst nach Vorliegen des Ergebnisses dieser vorbereitenden Untersuchungen durch die Gemeinde erlassen.
(6) Die Gemeinde hat die Unterlagen (Abs. 2) oder das Ergebnis der vorbereitenden Untersuchungen (Abs. 5) über die beabsichtigte Erklärung eines Gebietes zum Assanierungsgebiet durch sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Zeit und Ort der Auflage sind durch einmalige Veröffentlichung in dem für amtliche Mitteilungen der Gemeinde bestimmten Mitteilungsblatt (Zeitung) und durch Anschlag an den Amtstafeln des Amtshauses (Rathauses) und gegebenenfalls des in Betracht kommenden Bezirkes kundzumachen. Innerhalb dieser Auflagefrist können von den Eigentümern der in dem in Frage kommenden Gebiet gelegenen Grundstücke, den betroffenen Bestandnehmern und Nutzungsberechtigten schriftliche Äußerungen bei der Gemeinde eingebracht werden. Die eingelangten Äußerungen sind gemeinsam mit den Unterlagen oder dem Ergebnis der Untersuchungen (Abs. 5) dem Amt der Landesregierung vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
10011468
Dokumentnummer
NOR12148217
alte Dokumentnummer
N9197442955L
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