§ 4.
Grundstücke dürfen nur in einem solchen Ausmaß in Anspruch genommen werden, als es nötig ist, um den im § 1 angeführten Zweck zu erreichen.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
10011468
Dokumentnummer
NOR12148216
alte Dokumentnummer
N9197442954L
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