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Art. 1 § 5 Staatsvertrag von St. Germain (CSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.10.1920

§ 5

E.

Die Ergebnisse der Tätigkeit der in Punkt B und D erwähnten beglaubigten Organe, denen die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses obliegt, haben bloß amtlichen Zwecken zu dienen. Eine publizistische Ausnützung dieser Ergebnisse kann nur mit Zustimmung beider Regierungen, beziehungsweise ohne diese Zustimmung erst nach Ablauf von 10 Jahren erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

10000042

Dokumentnummer

NOR12000865

alte Dokumentnummer

N1192014186S

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