§ 4
D.
Die nähere Bezeichnung und Anforderung des nach Punkt A und B in Betracht kommenden Schriftenmateriales erfolgt durch beglaubigte Organe der tschechoslowakischen Regierung (Archivfachleute und sonstige Organe der Staatsverwaltung und der staatlichen Betriebe) auf Grund der Durchsicht der bezüglichen Evidenzbehelfe. Zwecks Durchführung dieser Arbeiten wird diesen Organen der uneingeschränkt freie Zutritt nach Maßgabe des Vorangeführten eingeräumt.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Gesetzesnummer
10000042
Dokumentnummer
NOR12000864
alte Dokumentnummer
N1192014185S
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