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Art. 1 § 4 Staatsvertrag von St. Germain (CSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.10.1920

§ 4

D.

Die nähere Bezeichnung und Anforderung des nach Punkt A und B in Betracht kommenden Schriftenmateriales erfolgt durch beglaubigte Organe der tschechoslowakischen Regierung (Archivfachleute und sonstige Organe der Staatsverwaltung und der staatlichen Betriebe) auf Grund der Durchsicht der bezüglichen Evidenzbehelfe. Zwecks Durchführung dieser Arbeiten wird diesen Organen der uneingeschränkt freie Zutritt nach Maßgabe des Vorangeführten eingeräumt.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

10000042

Dokumentnummer

NOR12000864

alte Dokumentnummer

N1192014185S

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