§ 5
§. 5.
Die Bestimmung der §§. 3 und 4 findet keine Anwendung, wenn für die Thäter die dringende Nöthigung vorlag, das Unterseekabel zu zerreißen oder zu beschädigen, um ihr Leben oder die Sicherheit ihres Fahrzeuges zu schützen, ferner, wenn die Zerstörung oder Beschädigung aus Anlaß der Ausbesserung eines Kabels zufälliger- oder nothwendigerweise ungeachtet der zur Hintanhaltung der Zerstörung oder Beschädigung angewendeten erforderlichen Vorsichtsmaßregeln herbeigeführt worden ist.
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