Entgeltlichkeit
§ 5.
(1) Die Gesellschaft erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt.
(2) Die Höhe des Entgelts für Leistungen gemäß § 2 Abs. 3 bis 6 sind auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen. Diese interne Kostenrechnung unterliegt der Überprüfung durch den Bundesminister für Finanzen.
(3) Die Akteneinsicht in automationsunterstützter Form (§ 90a BAO) ist nur gegen Kostenersatz zu ermöglichen. Die Höhe dieses Kostenersatzes wird durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2024
Gesetzesnummer
10001466
Dokumentnummer
NOR12016680
alte Dokumentnummer
N1199811196O
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