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Art. 1 § 6 BRZ GmbH

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2003

Rahmenvereinbarung

§ 6.

Der Bundesminister für Finanzen hat mit der Gesellschaft eine Rahmenvereinbarung über den Umfang der zu erfüllenden IT-Aufgaben, die Auftragsbedingungen, die zu erbringenden Leistungen und das dafür zu leistende Entgelt abzuschließen. Eine ebensolche Rahmenvereinbarung hat die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten mit der Gesellschaft zu schließen. Auch in allen übrigen Fällen, in denen der Gesellschaft Aufgaben durch Gesetz oder durch Verordnung übertragen werden, ist die Leistungserbringung durch die Gesellschaft auf schriftlicher vertraglicher Basis zu fixieren.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2024

Gesetzesnummer

10001466

Dokumentnummer

NOR40043966