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Art. 1 § 4 EWIVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Bekanntmachungen

§ 4.

(1) In die Veröffentlichung der Eintragungen ist auch der im Gründungsvertrag angeführte Unternehmensgegenstand aufzunehmen.

(2) Das Gericht hat die nach Art. 11 der EWIV-Verordnung zu veröffentlichenden Angaben binnen eines Monats nach der Bekanntmachung in der Ediktsdatei (§ 10 Abs. 1 UGB) dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021

Gesetzesnummer

10007733

Dokumentnummer

NOR40070299

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