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Art. 1 § 4 Archiv-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.2002

Skartierung

§ 4

Akten und Aktenteile, die gemäß § 2 Abs. 1 auszusondern sind und nicht von den Archiven übernommen oder von diesen nicht mehr als Archivgut gewertet werden, sind zu vernichten (§ 5 Abs. 7 Bundesarchivgesetz).

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