Skartierung
§ 4
Akten und Aktenteile, die gemäß § 2 Abs. 1 auszusondern sind und nicht von den Archiven übernommen oder von diesen nicht mehr als Archivgut gewertet werden, sind zu vernichten (§ 5 Abs. 7 Bundesarchivgesetz).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)