Art. 1 § 40a LAG

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.2012

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Zulässigkeit der grenzüberschreitenden Überlassung

§ 40a.

(1)  Die Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland nach Österreich ist nur zulässig, wenn ausnahmsweise eine Bewilligung gemäß Abs. 2 erteilt wurde.

(2)  Die Bewilligung der Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland nach Österreich kann auf Antrag des Beschäftigers erteilt werden, wenn

  1. 1. die Beschäftigung besonders qualifizierter Fachkräfte aus arbeitsmarktlichen und volkswirtschaftlichen Gründen unumgänglich notwendig ist,
  2. 2. diese Dienstnehmer ausschließlich im Wege der Überlassung aus dem Ausland verfügbar sind und
  3. 3. deren Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen inländischer Dienstnehmer bewirkt.

(3)  Die Bewilligung nach Abs. 2 darf nicht erteilt werden, wenn der Beschäftiger

  1. 1. gegen die Vorschriften betreffend die Überlassung von Dienstnehmern verstoßen hat oder
  2. 2. unzulässige Arbeitsvermittlung betrieben hat oder
  3. 3. Verpflichtungen eines Dienstgebers, die sich aus dem Arbeitsrecht einschließlich des Arbeitnehmerschutzes oder dem Sozialversicherungsrecht ergeben, erheblich verletzt hat.

(4)  Die Bewilligung nach Abs. 2 ist jeweils nur für eine bestimmte Anzahl von Dienstnehmern und nur für einen bestimmten Zeitraum zu erteilen.

(5)  Die Bewilligung nach Abs. 2 ist zu widerrufen, wenn die für die Erteilung wesentlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(6)  Die Abs. 1 bis 5 sind auf Überlassungen innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz nicht anzuwenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012

Schlagworte

Lohnbedingung

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40143008

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