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Art. 1 § 3 Staatsvertrag von St. Germain (CSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.10.1920

§ 3

C.

Die tschechoslowakische Regierung erklärt sich ihrerseits bereit, über die ihr im Artikel 193 des Staatsvertrages von Saint Germain auferlegte Verpflichtung hinaus der österreichischen Regierung gegenüber die Bestimmungen der Punkte A und B hinsichtlich allen Schriftenmateriales sinngemäß zur Anwendung zu bringen, das sich in ihrem Besitze befinden oder in ihren Besitz gelangen sollte.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

10000042

Dokumentnummer

NOR12000863

alte Dokumentnummer

N1192014184S

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